Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 171b (weggefallen)
Stand: 25.09.2020
Für § 171b SGB V liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 171b SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 2387/13
- BVerwG, 15.11.2017 – 8 C 17/16Insolvenzsicherungsbeitragspflicht geschlossener BetriebskrankenkasseZitiert von 2
- VG Düsseldorf, 18.09.2013 – 16 K 3174/13
- LAG Baden-Württemberg, 18.05.2012 – 7 Sa 13/12Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 – PB 15 S 1026/11Zitiert von 7
- BSG, 12.03.2013 – B 1 A 1/12 RKrankenversicherung - Krankenkassenschließung dient öffentlichem Interesse - Arbeitnehmer - keine Verletzung von Grundrechten wegen Fehlens von Rechtsschutz gegen Schließung der sie beschäftigenden KrankenkasseZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.11.2019 – 8 C 5/18Betriebsrentenrechtliche Meldepflicht und Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags bei seit 2010 durch Fusion entstandenen Allgemeinen OrtskrankenkassenZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 30.05.2018 – 4 LC 117/15
- BSG, 17.08.2017 – B 5 R 8/16 R(Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach Kündigung infolge der Insolvenzabwendungsbemühungen des Arbeitgebers - insolvenzbedingter Arbeitslosengeldbezug - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6 - formgerechte Revisionsbegründung)Zitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171b SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 171b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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24.07.2010 Ausfertigung
§ 171b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 983)
BGBl. 2010 I S. 983
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15.12.2008 Ausfertigung
§ 171b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I 2426)
BGBl. 2008 I S. 2426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.